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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Car Detailing Care Rossmann

Stand: 17.04.2024

Allen zwischen „Car Detailing Rossmann“ (im folgenden Dienstleister genannt) und dem Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträge liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde:

§1 Gegenstand der Geschäftsbedingungen

Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen ist die Fahrzeugaufbereitung, insbesondere das Reinigen und Pflegen von Fahrzeugen aller Art.

§2 Geltungsbereich & Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für alle zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zu diesen zählen Geschäftsbereiche, wie Fahrzeugaufbereitung, Fahrzeugwäsche, etc.

2.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit soweit keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen den Geschäftsparteien getroffen wurden.

Alle Vereinbarungen, die von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.
Anderweitige Vereinbarungen, die einen oder mehrere Teile der Geschäftsbedingungen betreffen, nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

2.2.
Änderungen an den AGB sind vorbehalten und müssen einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich angekündigt werden.

2.3.
Sollten eine oder mehrere Bedingungen dieser AGB rechtsunwirksam werden, so wird die betroffene Klausel durch eine Andere ersetzt, die dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

Alle anderen Bedingungen verlieren durch die Rechtsungültigkeit einer oder mehrerer Bedingungen nicht ihre Gültigkeit.

Änderungen und Irrtürmer sind vorbehalten.

 

 §3 Terminvereinbarungen

3.1.
Terminvereinbarungen werden grundsätzlich in gegenseitigem Einverständnis beider Geschäftspartner getroffen.

3.2.
Terminvereinbarungen sind im rechtlichen Sinne als Auftragserteilungen zu behandeln und werden als solche anerkannt.
Vor Durchführung einer Fahrzeugreinigung-/aufbereitung muss der Auftraggeber schriftliche eine Auftragsbestätigung unterzeichnen. Diese ist unabhängig von der Terminvereinbarung.

3.3.
Eilaufträge müssen vom Auftraggeber als solche, vor Auftragsannahme, deklariert werden. Eine solche Auftragsannahme behält sich der Dienstleister vor, da diese sich nach der Auftragslage des Dienstleisters richtet.

 §4 Nichteinhaltung von Terminvereinbarungen

4.1.
Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen besteht bis zum vereinbarten Termin, sofern nicht mindestens zwei Werktage vorher von einer Seite der Geschäftsparteien, aufgekündigt wird.

4.2.
Sofern kein erkennbarer Grund für eine Nichteinhaltung eines Termins erkennbar ist, kann der Dienstleister eine Unkostenpauschale in Höhe von 50% des ausgemachten Preises, mindestens aber von 50,00€ in Rechnung stellen bzw. geltend machen.

4.3.
Bei erheblicheren Verspätungen, die den Arbeitsablauf in außerordentlichem Maße beeinträchtigen und die durch den Auftraggeber verursacht wurden, behält sich der Dienstleister das Recht vor, nach Absprache einen neuen Termin zu vergeben, den Fertigstellungszeitpunkt zu verschieben oder den Termin, wenn machbar einzuhalten und ggf. darüber einen Eilzuschlag zu berechnen.

4.4.
Bei höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen kann eine Terminvereinbarung kurzfristig für nichtig erklärt werden.

4.5.
Schadensersatzansprüche ergeben sich aus §4.1 + 4.2 + 4.3, nicht aber aus 4.4.

§5 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

5.1.
Die Zahlungsbedingungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie auf der Auftragsbestätigung, Rechnung oder Quittung vermerkt sind.

5.2.
Die Leistung erfolgt grundsätzlich bei Abholung des Fahrzeuges gegen Bar- oder Kartenzahlung.
In Ausnahmefällen ist eine Zahlung per Überweisung ohne Abzug nach Rechnungserhalt möglich.

5.3.
Ausnahmefälle sind nach vorheriger Vereinbarung möglich, müssen jedoch zur Rechtsgültigkeit schriftlich auf der Auftragsbestätigung vermerkt werden.

§6 Reklamationen

6.1.
Die durchgeführten Leistungen des Dienstleisters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges geprüft. Reklamationen können ausschließlich nur nach erbrachter Leistung bei Übergabe des Fahrzeuges geltend gemacht werden. Eine Reklamation zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht mehr möglich.

6.2.
Der Auftraggeber hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist, der Fehler eindeutig bei dem Dienstleister liegt und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers vorliegt.

6.3.
Reklamationen sind vom Auftraggeber vor Ort unverzüglich im Beisein des Dienstleisters schriftlich festzuhalten und von beiden Geschäftsparteien zu unterschreiben.

6.4.
Reklamationen, die sich auf eine Beschädigung am Fahrzeug durch den Dienstleister bzw. auf jeden, die von diesem verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Reklamation nicht möglich. 

§7 Haftung und Garantie 

7.1.
Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Dienstleister oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder unsachgemäßer Umgang angelastet werden können.

7.2.
Bei Lackschäden, die durch den Dienstleister verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeitete Lacke, Nachlackierungen, Kratzer, etc. können keine Schadenersatzansprüche gegen den Dienstleister oder dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.

7.3.
Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Auch kann trotz mehrmaliger Reinigung und dem Einsatz von aggressiven chemischen Reinigern nicht sichergestellt werden, ob Flecken oder Blessuren rückstandslos beseitigt werden können. Des Weiteren übernimmt der Dienstleister keinerlei Haftung bezüglich der Himmelreinigung. Die Haltbarkeit des Himmels kann aufgrund des Fahrzeugalters und z.B. bei starken Nikotinbefall beeinträchtigt werden. Ein mehrmaliges Reinigungen ist nur bedingt machbar, demnach können hartnäckige Flecken und Verschmutzungen nur bis zu einem bestimmen Grad behandelt werden. Eine rückstandslose Entfernung ist nicht zu garantieren. Der Auftraggeber muss vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert werden. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular jegliche diesbezügliche Haftung seitens des Dienstleisters ausgeschlossen.

7.4.
Bei beschädigten, defekten KFZ-Teilen wie z.B. Karosserieschäden, Kratzer, Dellen, Beulen, schadhaften Felgen, Antennen, Außenspiegeln, losem und schadhaften Interieur, Zubehör, das im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht war oder lose im Fahrzeug lag und das bei der Fahrzeugaufbereitung verloren geht, bzw. beschädigt oder zerstört wird, wird nicht für Ausgleich gesorgt.

7.5.
Motor- und Motorraumwäsche werden nur an Fahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtung durchgeführt. Bei Ausfällen übernimmt der Dienstleister keinerlei Haftung. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorenraumwäsche bestätigt der Auftraggeber die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorraum und seines Fahrzeugs.

7.6.
Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Auto- HiFi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Dienstleister zu melden und dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken, da sonst gegen diesen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

7.7.
Bei der Entfernung von Folien, Fahrzeugbeschriftungen, u.ä. kann es zu Lackbeschädigungen kommen, u.a. abhängig von der Lackverarbeitung. Für diese eventuell entstehenden Beschädigungen übernimmt der Dienstleister keinerlei Haftung. Siehe §7.2.

7.8.
Der Dienstleister und seine Mitarbeiter übernehmen keine Garantie auf Erfolg von Arbeiten, die im Vorhinein schon an einem Erfolg zweifeln lassen. Über diesen Umstand wird der Auftraggeber schon im Beratungsgespräch, spätestens bei der Abgabe der Auftragsbestätigung, unterrichtet. 

§8 Haftung für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände

Der Dienstleister übernimmt keinerlei Haftung für eine mögliche Beschädigung oder das Abhandenkommen von Wertsachen oder anderen Gegenständen, die bei der Übergabe des Fahrzeuges zur Fahrzeugaufbereitung im Fahrzeug verblieben sind.

Das Fahrzeug sollte bei Übergabe an den Dienstleister keine losen Teile aufweisen. Alle beweglichen, persönlichen Gegenstände und Wertsachen müssen vom Auftraggeber vor Auftragsantritt / Übergabe des Fahrzeuges an den Dienstleister entfernt werden.

Die möglicherweise verbliebenen Gegenstände werden zusammengepackt und nach fertiggestellter Fahrzeugaufbereitung im Kofferraum des Fahrzeuges hinterlegt, allerding ohne Gewährleistung und ohne dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

§9 Formalitäten und schriftliche Absicherung

9.1.
Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug, muss eine Auftragsbestätigung vom Auftraggeber unterzeichnet werden. Ggf. zählt dazu auch eine Beschreibung der bereits vorhandenen Schäden am Fahrzeug. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers, des Dienstleisters und dessen Mitarbeitern.

9.2.
Der Dienstleister behält sich rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor, wenn dieser Schadensersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend machten möchte, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.

9.3.
Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung, bestätigt der Auftraggeber ihre Richtigkeit. Zugleich werden durch die Unterzeichnung auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltene außerordentlichen Vereinbarungen akzeptiert und anerkannt.

§ 10 Preise / Pauschalpreise 

10.1.
Die Preise richten sich im allgemeinen nach dem Zustand bzw. Verschmutzungsgrad des Fahrzeuges.

10.2.
Die Preise der zu erbringenden Leistung werden bei Terminvergabe, spätestens unmittelbar vor Beginn der Arbeiten, festgelegt und auf der Auftragsbestätigung vermerkt.

10.03.
Bei starken Verschmutzungen wie z.B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, unabhängig von vorausgegangenen Preisvereinbarungen. Bereits vorab bekannte extreme Verschmutzungen müssen auf der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten werden. Sollten extreme Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzten. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.

§11 Fahrzeugüberführung

11.1.
Der Dienstleister bietet die Fahrzeugüberführung (Abholung und Zustellung) oder die Personenbeförderung als Dienstleistung dem Auftraggeber an. Der Preis für die Überführung oder Beförderung richtet sich nach der Entfernung und wird vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber abgesprochen bzw. ihm mitgeteilt und auf der Auftragsbestätigung vermerkt.

11.2.
Bei der Fahrzeugüberführung muss der Auftraggeber sicherstellen, dass sein Fahrzeug für die gewünschte Überführung angemeldet und versichert ist.

Der Dienstleister stellt keine Versicherung für die Überführung. Im Falle eines Schadens muss die KFZ-Versicherung vom Fahrzeug eintreten. Evtl. enthaltene Selbstbeteiligungen übernimmt die Haftpflichtversicherung vom Dienstleister.

§12 Sonstige

12.1.
Erfüllungsort ist Haltern am See

12.2.
Gerichtsstand ist Marl.

12.3.
Für alle zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgt gilt deutsches Recht.